SATZUNG
des
Verein zur Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes Chemnitz e.V.
Übersicht
Artikel | 1 | Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit |
---|---|---|
Artikel | 2 | Aufgaben |
Artikel | 3 | Mitgliedschaft |
Artikel | 4 | Mittel des Vereins |
Artikel | 5 | Beiträge und Spenden |
Artikel | 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Artikel | 7 | Geschäftsjahr |
Artikel | 8 | Organe des Vereins |
Artikel | 9 | Mitgliederversammlung |
Artikel | 10 | Vorstand |
Artikel | 11 | Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung |
Artikel | 12 | Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstands |
Artikel | 13 | Jugendabteilung |
Artikel | 14 | Haftung |
Artikel | 15 | Rechtsweg |
Artikel | 16 | Auflösung |
Artikel | 17 | Inkrafttreten |
Hinweis
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde auf eine beidgeschlechtliche Formulierung verzichtet. Selbstverständlich sind jeweils weibliche und männliche Personen bedacht und gleich gestellt.
Artikel 1 - Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes Chemnitz e. V.", mit dem Zusatz eingetragener Verein (e. V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
Max-Saupe-Str. 41e
09131 Chemnitz
- Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
- Der Verein ist Mitglied in der THW-Landeshelfervereinigung Sachsen / Thüringen e.V.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 52, 55, 57 der Abgabeordnung, insbesondere die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes durch:
- Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahren
- Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des Technischen Hilfswerkes (THW)
- Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen
- Bildung einer Jugendabteilung
- Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken a. bis d. dienen
- Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für die Zwecke gemäß a. bis d.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütung, begünstigt werden.
- Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
- Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder zu deren gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.
- Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwillige Basis zu unterstützen und zu fördern.
- Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein, welche mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Fördermitglied können sowohl natürliche wie auch juristische Personen sein.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder Fördermitglied dem Verein beitreten möchte.
- Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes vor der Mitliederversammlung ernannt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss durch Artikel 3.7oder Austritt nach Artikel 3.8.
- Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
Artikel 4 - Mittel des Vereins
- Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.
Artikel 5 - Beiträge und Spenden
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Verein ist berechtig, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
- Ehrenmitlieder und Förderer brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
- Der Beitrag ist bis zum 30.04. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Mitglieder, welche bis zum 31.06. des jeweiligen Geschäftsjahres aufgenommen werden, entrichten ihren Jahresbeitrag zu 100% für das laufende Geschäftsjahr. Bei Aufnahme im zweiten Halbjahr werden mindestens 50% des Jahresbeitrags fällig.
- Der Beitrag ist bis zum 30.04. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
- Die Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert von den Mitgliedern zu entrichten. Zur Verringerung des Aufwands und der Kosten wird die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs angeboten.
- Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft, einschließlich seines Stimmrechtes für die dauer des Zahlungsverzuges. Sind für sechs Monate die Beiträge rückständig, erlöschen die Mitgliedsrechte nach schriftlicher Mitteilung des Vorstandes und einer darauf folgenden angemessenen Erklärungsfrist des Mitgliedes (in der Regel max. 14 Tage).
Artikel 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den festgelegten Bedingungen zu besuchen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen, und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 8 - Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Artikel 9 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen / Tagesordnungspunkten oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
- Die Mitgliederversammlung:
- wählt die Delegierten für die Landeshelferversammlung der THW – Helfervereinigung Sachsen 7 Thüringen e.V..
- beschließt Anträge an die Landesversammlung.
- beschließt vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von € 250,- übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen.
- stimmt mittel- und langfristigen Verträgen zu.
- nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen.
- wählt 2 Kassenprüfer.
- wählt den geschäftsführenden Vorstand.
- entlastet den Vorstand.
- gibt Empfehlungen / Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen.
- beschließt Satzungsänderungen.
- beschließt die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung:
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem Ortsjugendleiter bzw. dem stellvertretenden Ortsjugendleiter der Jugendabteilung. Soweit die Jugendbetreuer nicht dem Verein als aktives Mitglied angehören, haben sie lediglich eine beratende Stimme.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Gegenüber Konten gilt folgende Zeichnungsberechtigung von Bankkonten und Wertpapierdepots:- Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind zeichnungsberechtigt oder
- Vorsitzender und Schatzmeister sind zeichnungsberechtigt oder
- stellvertetender Vorsitzender und Schatzmeister sind zeichnungsberechtigt.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Der Ortsjugendleiter vertritt die Jugendabteilung des Vereins als Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von Ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
Artikel 11 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Nicht-Vereinsmitgliedern kann der Vorstand die Anwesenheit gestatten.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Die Einladung soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgeschickt sein.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig (siehe § 38, BGB).
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen – diese ist beschlussfähig, unabhängig der Zahl der erschienen Mitglieder.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung, vielmehr als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nichts anderes beantragt.
Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder möglich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung, vielmehr als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nichts anderes beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit erfolgen bis zu zwei weitere Wahlgänge. Sollte dann immer noch Stimmengleichheit herrschen, entscheidet das Los. Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Sie erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus oder legt sein Amt nieder, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für diesen durchzuführen.
- Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Artikel 12 - Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
- Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
- Die Regelungen des Artikel 11.3 gelten entsprechend.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Die Regeln des Artikel 11.6, Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Regelung des Artikels 11.8 gilt entsprechend.
- Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW Jugend e.V. auf Bundes- Landes- und ggf. Bezirksebene etc. zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereins Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.
- Der Verein hat mit Hinblick auf Artikel 2.1 b) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.
Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontenführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter und dem geschäftsführenden Vorstand zu regeln. Im Falle eines gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht des Vereins.
- Der Verein hat mit Hinblick auf Artikel 2.1 b) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.
- THW-Jugend (Vereinsjugend) sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.
- Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten vorliegen.
- Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundeshelfervereinigung e.V. eingerichtete Schiedsgericht nach dessen Schiedsordnung.
- Das Vereinsvermögen fließt im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landeshelfervereinigung Sachsen, Thüringen zu.
Ist das Anlage- und Umlaufvermögen der Jugendabteilung getrennt erfasst, fließt dieses an die THW-Jugend e.V. zu, Diese dürfen es ausschließlich für die Aufgabe nach Artikel 2 dieser Satzung verwenden.
- Das Vereinsvermögen fließt im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landeshelfervereinigung Sachsen, Thüringen zu.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Die ursprüngliche Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 17. 03. 2009 festgesetzt. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.02.2014.